Wir bieten Gutachten und weitere Dienstleistungen im Natur- und Artenschutz an. Unter den Artenschutzgutachten sind es insbesondere die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) oder auch die artenschutzrechtliche Beurteilung (ASB), die von den Naturschutzbehörden im Rahmen der Vorhabenszulassung verlangt werden.
Die Auswahl der unterschiedlichen Erfassungsmethoden und der Umfang der Erfassung und das zu kartierende Artenspektrum richtet sich je nach geplantem Vorhaben (z.B. Hausbau, Gebäudeabriss oder Modernisierungen, WEA, WKA, KWEA, Solaranlage, Baumfällungen, etc.) und seinen potenziellen Wirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensstätten.
Zur Bearbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) beispielsweise, werden in der Regel Kartierungen von folgenden Tiergruppen notwendig: Vögel (gegebenenfalls inklusive Horstkartierung), Fledermäuse, Reptilien (Zauneidechse, Schlingnatter), Amphibien und - abhängig vom jeweiligen Vorhaben - zum Teil auch Heuschrecken, Schmetterlinge und weitere Gruppen.
Wenn Baumfällungen geplant sind, so können auch mulmbewohnende Insekten (Eremit) eine Rolle spielen neben den Fledermäusen und Vögeln. Baumhöhlenuntersuchungen mithilfe von Seilklettertechnik und Endoskoptechnik ermöglichen adäquate Untersuchungen auch in Flächen die sich abseits von befestigten Wegen befinden.
Sollten im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, oder sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (= CEF-Maßnahmen) nötig werden, so entwickeln wir diese im Rahmen des Gutachtens und Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen
Wir beraten Sie gern, um Konflikte und Verbotstatbestände mit den gesetzlichen Bestimmungen im Natur- und Artenschutz zu vermeiden.
Wir führen Artescnhutzgutachten, Artenschutzprüfungen und spezielle artenschutzrechltiche Prüfungen insbesondere in Bayern, Berlin und Brandenburg durch.
Wir erstellen Artenschutzgutachten, Umweltverträglichkeitsstudien, FFH-Verträglichkeitsstudien und spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen (saP).
Desweiteren bieten wir ökologische Baubegleitung, Pflege- und Entwicklungspläne, Machbarkeitsstudien, Biomonitoring und Erfolgskontrollen.
In unseren Artenschutzgutachten kommen unter anderem Batcorder, Endoskope und Drohnen zum Einsatz.
Wir sind ein interdisziplinäres Team aus Expertinnen im naturwissenschaftlichen und ingenieurswissenschaftlichen Bereich.
Glossar:
ASB = Artenschutzrechtliche Beurteilung:
Ein Kurzgutachten basierend auf Begehungen und gegebenenfalls Kartierungen des Eingriffsgebietes, das Aussagen darüber trifft, inwieweit die Verbotstatbestände des BNatSchG durch ein geplantes Vorhaben berührt sind oder sein könnten.
Ausgleichsmaßnahmen:
Maßnahmen des Artenschutzes innerhalb der Eingriffsregelung (vgl. §44 Abs. 5 i.v.m. § 15 BNatSchG), welche die negativen Auswirkungen auf die Lebensstätten und Fortpflanzungsstätten und, oder Populationen geschützter Tier- und Pflanzenarten ausgleichen sollen.
BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz
CEF-Maßnahmen ("continuous ecological functionality-measures") :
Maßnahmen des Artenschutzes innerhalb der Eingriffsregelung (vgl. §44 Abs. 5 i.v.m. § 15 BNatSchG) zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion, die vor einem Eingriff auszuführen sind und deren Erfolg durch ein Monitoring zu überprüfen ist. CEF-Maßnahmen sind zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.
KWEA: Kleinwindenergieanlage (Windenergieanlagen mit geringer Leistung)
saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung:
in umfangreiches Gutachten basierend auf intensiver Kartierarbeit, das detailliert alle von einem Vorhaben (potenziell) betroffenen, besonders bzw. streng geschützten Tierarten und Pflanzenarten bezüglich der Verbotstatbestände des BNatSchG abhandelt. Es beinhaltet in der Regel Ausgleichsmaßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen oder weist den Weg hin zu einer Ausnahmeregelung.
Vermeidungsmaßnahmen :
Maßnahmen des Artenschutzes, die innerhalb der Eingriffsregelung (vgl. §44 Abs. 5 i.v.m. § 15 BNatSchG), die Vermeidung der Tötung von Tieren, der Störung von Tieren sowie der Schädigung von Fortpflanzungsstätten und Lebensstätten von Tieren und Pflanzen besonders bzw. streng geschützter Arten zum Ziel haben (vgl. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG).
WEA = Windenergieanlage (v.a. Verwendung in der Fachliteratur, Synonym von WKA)
WKA = Windkraftanlage (Synonym von WEA)
Dieses Glossar dient zum besseren Verständnis des Inhalts unserer Internetseite. Es ersetzt keine Beratung durch die Naturschutzbehörden, einen Fachanwalt für Naturschutzrecht oder einen Umweltgutachter.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass einige der vorgestellten Untersuchungs- und Fangmethoden nur durch fachkundige Personen meist nur mittels einer behördlichen Ausnahmegenehmigung angewendet werden dürfen.