Wir führen Baumgutachten mit Baumhöhlenkontrollen und Artenschutzgutachten zu höhlenbewohnenden Tierarten an Bäumen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für Ihren Nachweis bei Behörden durch.
Bäume im urbanen Raum, in Parkanlagen oder als Straßenbegleitgrün werden regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit geprüft.
Im Falle von anstehenden Schnittarbeiten oder Fällungen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit an Bäumen mit Habitatstrukturen für freibrütende und höhlenbrütende Tierarten, prüfen wir gutachterlich unter Einsatz von Endoskopen, ob Vögel, Fledermäuse oder andere höhlenbewohnende Tierarten am betroffenen Baum vorkommen.
Mittels Seilklettertechnik, Hubsteiger und endoskopischen Untersuchungen stellen wir im Vorfeld von Fällungen und Schnittarbeiten sicher, ob der gesetzliche Artenschutz greift und die einzuleitenden Maßnahmen getroffen werden müssen.
Wir führen gutachterliche Baumhöhlenkontrollen und Gutachten zu höhlenbewohnenden Tierarten an Bäumen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch.
Bäume im urbanen Raum, in Parkanlagen oder als Straßenbegleitgrün werden regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit geprüft. Im Falle von anstehenden Schnittarbeiten oder Fällungen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit an Bäumen mit Habitatstrukturen für freibrütende und höhlenbrütende Tierarten prüfen wir gutachterlich unter Einsatz von Endoskopen, ob Vögel, Fledermäuse oder andere höhlenbewohnende Tierarten am betroffenen Baum vorkommen.
Gesetzlicher Hintergrund (§39 BNatSchG) für Baumgutachten im Bereich Artenschutz:
Lebensstätten wild lebender Tiere müssen im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 BNatSchG erhalten bleiben.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen im Sinne des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht gefällt werden.
Wir haben das Wichtigste in einem kurzen Leitfaden zusammengefasst.
Wir übernehmen die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und stellen einen reibungslosen Ablauf der Maßnahme unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§39 und §44 BNatSchG) sicher.
Fragen Sie bei uns an, wir beraten Sie gerne.
Ein Gutachten schafft Klarheit bei allen Beteiligten und gibt klare Handlungsrahmen vor.