Für den Bereich des Natur- und Artenschutzes existieren verschiedene rechtliche Anforderungen in der Bauleitplanung, die allesamt beachtet werden müssen. Die zweistufigen Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan (= vorbereitender Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (= verbindlicher Bauleitplan). Dadurch sollen Städte und Gemeinden nach § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten.
Kommunen sollen hierdurch wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Anforderungen Rechnung tragen. Ausserdem sollen Kommunen damit den Schutz der Umwelt berücksichtigen und in Einklang bringen.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind eine Teilmenge der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Diese sind in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ausführlich aufgeschlüsselt.
Hier sind insbesondere folgende Abwägungsbelange mit Bezug zu Tier und Pflanzenarten genannt:
Die Eingriffsregelung befasst sich konkret mit der Vermeidung und dem Ausgleich voraussichtlich erheblicher (planungsbedingter) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
In § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG ist vorgesehen, dass über die sog. Eingriffsregelung ebenfalls im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung entschieden wird. Man spricht in diesem Zusammenhang oft von der „bauleitplanerischen Eingriffsregelung“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Regelverfahren eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
In ihr werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt. Diese werden dann im soenannten Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Das bedeutet, dass die Umweltprüfung das Trägerverfahren für alle bauleitplanerischen Umweltverfahren ist. Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der Begründung zum Bebauungsplan (§ 2a BauGB) und befasst sich mit verschiedenen umweltrelevanten Planungsaspekten.
Wir führen Umweltprüfungen durch und verfassen Umweltberichte.