Der Bau und die Errichtung sowie der Betrieb neuer Anlagen und Anlagenteile kann zu einem Verlust vorhandener Biotopstrukturen und Lebensräume für Flora und Fauna führen oder verbunden sein.
In diesen Fällen hat eine behördliche Prüfung der Einhaltung der speziellen artenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erfolgen. Sofern durch die geplante Beantragung Verbotstatbestände erfüllt werden und bestimmte Ausnahme- oder Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben sind (§§ 44, 45 und 67 BNatSchG), ist das Vorhaben unzulässig.
Hierbei sind für Vogelarten und für die in Anhang IV der europäischen FFH-Richtlinie geführten, streng geschützten Tier- und Pflanzenarten die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie respektive der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen.
Wir arbeiten mit den Instrumenten der Umweltprüfung und beziehen die entsprechende Umweltinformation durch historische Daten, eigenes Monitoring und Kartierungen. Wir sind bundesweit mit Schwerpunkten in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern und Berlin tätig.
Für die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange sind alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV FFH-RL zu betrachten und relevant.
Die artenschutzrechtlichen Verbote der deutschen Gesetzgebung sind in § 44 Absatz 1 BNatSchG formuliert.
Hierfür wird ein Fachbeitrag bzw. ein Artenschutzgutachten erstellt.
Wir erstellen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) je nach Vorgabe der zuständigen Behörde als Potenzialabschätzung oder über eine Kartierung des vorhandenen Artbestandes.
In einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wird ermittelt, ob:
Wir sind ein interdisziplinäres Team aus verschiedenen natur- und ingenieurwissenschaftlichen Expertinnen mit Erfahrung bei der Erstellung des Fachbeitrages zur artenschutzrechtlichen Prüfung und der Eingriffsregelung.
Wir bieten alles aus einer Hand, von der Kartierung bis zum fertigen Artenschutzfachbeitrag.
Das Instrument der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung basiert auf den Schutzbestimmungen für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in den europäischen Richtlinien, der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie sowie im deutschen Naturschutzrecht, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beschrieben
sind.
Ihre Vorteile:
Sie erlangen Rechtssicherheit! Sie erhalten Planungssicherheit gegenüber Partnern, Kunden und Behörden. Sie bekommen eine Auswertung und Analyse sowie eine Optimierung Ihrer Planungsvorhaben. Unsere Leistungen werden nach den Bestimmungen aus dem jeweiligem, zuständigen Ministerium für Umwelt und ländliche Entwicklung umgesetzt.
Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12.12.2007 wurden die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften neu ausgestaltet und an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) wurden diese Regelungen im Wesentlichen in die §§ 44 und 45 der Neufassung übernommen.
Bei der Zulassung und Ausführung von Vorhaben sind die Auswirkungen auf europarechtlich geschützte und auf national gleichgestellte Tier- und Pflanzenarten zu prüfen.
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dient also der artspezifischen Überprüfung, ob ein Vorhaben geeignet ist, die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG in Zusammenhang mit Abs. 5 zu erfüllen.
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu tötenoder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.