Vögel, die ein Gebäude oder Häuser als Brutplatz wählen, nennt man Gebäudebrüter. Diese Vogelarten, nutzen meist auch Felsen oder Baumhöhlen zum brüten. Sie sind dem Menschen als sogenannte Kulturfolger in die Siedlungen gefolgt und brüten an den "Kunstfelsen" der Stadt - den Gebäuden.
An vielen Gebäuden unserer Stadt nisten verschiedene Arten an sogenannten Gebäudebrütern: Haussperlinge, Mehlschwalben, Hausrotschwänze, Mauersegler, Turmfalken, Wanderfalken und Dohlen beispielsweise. Fledermäuse, wie die Zwergfledermaus nutzen Spalten und Dachstühle als Unterschlupf.
An Gebäuden finden die Gebäudebrüter meist im Traufbereich Brutplätze in Spalten und Höhlungen.
Durch energetische Sanierungen werden Brutquartiere sehr oft unwissentlich zerstört.
Ein Rückgang der Populationen von Mauerseglern, Mehlschwalben und Fledermäusen ist die Folge.
Als Bauherr können Sie neue Quartiere schaffen oder bestehende erhalten und aktiv
zum Schutz der Gebäudebrüter beitragen.
Wichtig für alle Hauseigentümer, Architekten, Planer, Energieberater, Handwerker, Bauingenieure und andere Baubeteiligte:
Das Bundesnaturschutzgesetz gibt im §44 BNatSchG einen klaren Handlungsrahmen zum Erhalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten vor.
Arten am Gebäude und deren Nistplätze müssen sinnvoll in der Planung des Bauablaufs berücksichtigt werden. Anderweitig kann es zu Verbotstatbeständen und kostenaufwändigen Verzögerungen der Baumaßnahme kommen.
Wir erstellen Artenschutzgutachten und setzen Lösungen um. Für ein konfliktfreies Nebeneinander von Baumaßnahme und Artenschutz.
Unser Leitfaden zum Thema:
Broschüre "ARTENSCHUTZ AM GEBÄUDE - Sanieren und Bauen unter Berücksichtigung des Naturschutzgesetzes - Vermeiden Sie Komplikationen in der Bauphase"
hier downloaden.
Bei einem Bauvorhaben, wie beispielsweise einer energetischen Sanierung, ist grundsätzlich vorab zu prüfen, ob dadurch geschützte Tierarten betroffen sein könnten. Rechtliche Grundlage hierfür ist §44 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz).
Bei Bauvorhaben an bestehenden Gebäuden ist demnach vom Bauherren sicher zu stellen, dass keine Individuen geschützter Arten verletzt oder getötet werden und dass für die Arten auch nach Fertigstellung des Vorhabens Lebensräume in gleicher Quantität und Qualität wie vorher zur Verfügung stehen. Dies kann durch sogenannte CEF-Maßnahmen und FCS-Maßnahmen umgesetzt werden.
Diese Bestimmungen und Bedingungen können durch eine Beschränkung der Bauarbeiten auf den Zeitraum 1.10. – 28.02. und durch die Umsetzung spezieller Maßnahmen zum Erhalt bzw. zur Neuschaffung von Quartieren/Nisthilfen erfüllt werden.
Hierfür ist aber eine konkrete fachliche Beurteilung und Begleitung durch einen Sachverständigen Voraussetzung. Ein_e Sachverständige_r kann beurteilen, wo Gebäudebrüter nisten und Nistplätze feststellen. In einem Artenschutzgutachten werden die Ergebnisse festgehalten. Das artenschutzrechtliche Gutachten kann dann bei der Unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden.
Mauerseglerkästen, Schwalbenhaus, Fledermauskasten, Wanderfalkenkasten gibt es in unserem Online-Shop: